Vereinssatzung der
Deutschen Gesellschaft für interdisziplinäre Zahnheilkunde (DGIZH)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für interdisziplinäre Zahnheilkunde“ (im Folgenden abgekürzt: DGIZH).
(2) Er hat seinen Sitz in 80336 München
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von interdisziplinärer Zusammenarbeit von allen Bereichen der Zahnmedizin und alle die Zahnheilkunde betreffenden Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit
1. dem Austausch von Informationen und der Zusammenkunft verschiedener Zahnärzte, Zahntechniker und Humanmedizinern,
2. der Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für Multiplikatoren und Interessierte,
3. Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,
4. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften, 5. Vertretung der wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
(4) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der DGIZH besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.


§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend ist. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Sachberichtes,
c) die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
d) die Entlastung des Vorstandes,
f) Satzungsänderungen.


§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der DGIZH besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern,
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten als Stellvertreter des Präsidenten, und dem
c) Schatzmeister.
(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
o die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
o die Bildung von Arbeitskreisen,
o die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens alle fünf Jahre durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
(3) Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren, danach auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen deiner Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung bzw. Änderung des Vereinszwecks beschließen kann.


§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gündungsversammlung am 9.April 2016 in Kitzbühel/Österreich beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kitzbühel (Österreich) am 9.April 2016


Unterschriften der Gründungsmitglieder:
1. Dr. Tim Michael Sagastegui Frank
2. Dr. Christoph Fischer
3. Martina Winter
4. Dr. Claudia Fischer
5. Evelyn Fernsebner
6. Dr. Rasco Brietze
7. Christoph Tyrock
8. Andreas Erbel
9. Dr. Ghassan Borghol
10. Horst Höfig
11. Kathy Höfig
12. Dr. Birgit Heberle
13. Dr. Anne Jess
14. Dr. Lena Pöhlmann
15. Dr. Maximillian Cipa
16. Dr. Timo Krause
17. Dr. Diana Krause